Allgemeine Geschäftsbedinungen

Allgemeines

Angebote von Everlasting Weddings by Florian Schacken (nachgehend EW genannt) sind stets freibleibend und können bis zur Annahme durch den Auftraggeber widerrufen werden. Sie stellen lediglich eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots dar, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes erklärt wird. Alle Aufträge werden zu den nachstehenden Geschäftsbedingungen ausgeführt. Es gelten ausschließlich die AGB der EW. die AGB gelten auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers, die nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden, sind für EW unverbindlich, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Zusicherung von Eigenschaften. Im Einzelfall getroffene individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Auftraggeber an EW abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt etc.), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

§ 1 Umfang des Auftrags

  1. Gegenstand des Auftrags ist die vereinbarte, im Vertrag bezeichnete gestalterische, konzeptionelle oder beraterische Tätigkeit bzw. Die Erstellung/Erbringung oder Vermittlung definierter Güter oder Leistungen, nicht jedoch die Erzielung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolgs.

  2. Von Dritten oder vom Auftraggeber gelieferte Daten werden von EW nur auf ihre offensichtliche Plausibilität überprüft.

  3. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, kann EW sich zur Auftragsausführung sachverständiger unter Auftragnehmer bedienen.

  4. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Muster und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet, auch wenn diese vom Auftraggeber abgelehnt werden.

  5. Im Rahmen der Auftragsausführung besteht gestalterische Freiheit für EW. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten dafür zu tragen. EW behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.

  6. EW darf die von ihren entwickelten Gütern, Leistungen und Konzepte angemessen und branchenüblich signieren und den erteilten Auftrag für Eigenwerbung publizieren. Diese Signierung und werbliche Verwendung kann durch lediglich eine entsprechende gesonderte Vereinbarung zwischen EW und dem Auftraggeber ausgeschlossen werden.

§ 2 Änderungen des Leistungsumfangs

  1. Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Besprechungsprotokolle werden dem gerecht, sofern sie von den Vertragsparteien bzw. deren Bevollmächtigten unterzeichnet bzw. auf andere Weise (z.B. via E-Mail) bestätigt worden sind oder durch die im Nachgang erfolgte Kommunikation als einmütig anerkannt aufgefasst werden können.

  2. Für alle vom Auftraggeber beauftragten zusätzlichen Dienstleistungen berechnet EW eine angemessene Vergütung gemäß der üblichen Verrechnungssätze bzw. lt. individueller Vereinbarungen mit dem Auftraggeber.

  3. Insoweit es sich bei Kosten um durchlaufende Posten handelt, die EW von dritten berechnet werden, ist EW berechtigt, von Dritten berechneten Preiserhöhungen an den Auftraggeber weiter zu berechnen.

  4. EW ist befugt, die ihr im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrags anvertrauten Daten unter Beachtung der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen zu verarbeiten oder durch dritte verarbeiten zu lassen.

§ 3 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Die Parteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität im Rahmen des jeweiligen Auftragsverhältnisses. Sie informieren sich unverzüglich wechselseitig über alle Umstände, die im Verlauf der Projektausführung auftreten und die Bearbeitung beeinflussen können.

  1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, EW im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten nach Kräften zu unterstützen und alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung notwendigen Voraussetzungen in seinem Umfeld zu schaffen. insbesondere stellt der Auftraggeber EW alle für die Auftragsdurchführung notwendigen oder bedeutsamen Informationen, Materialien und unterlagen rechtzeitig, d. h. innerhalb der von EW gesetzten, angemessenen Anforderungsfristen, zur Verfügung.

  2. Kommt der Auftraggeber Verpflichtungen nach Absatz 1 nicht nach, haftet er für den daraus entstehenden Schaden. EW ist zudem berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung außerordentlich zu kündigen, falls der Auftraggeber einer Mitwirkungspflicht nach angemessener Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung nicht nachkommt. Im Falle der Kündigung ist EW berechtigt, die gesamten bis dahin angefallenen Arbeiten nach Aufwand gem. der vereinbarten Vergütung abzurechnen.

  3. Auf Wunsch bestätigt der Auftraggeber die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm vorgelegten Unterlagen sowie seiner Auskünfte und mündlichen Erklärungen schriftlich. Er gewährleistet ferner die rechtzeitige Anlieferung projektwesentlicher Dokumente, Informationen oder Gegenstände sowie die fristgemäße Mitteilung von Korrekturwünschen bzw. die Erteilung von freigaben gemäß des vereinbarten Projektrahmens.

  4. Bei Ausführungsunterlagen sichert der Auftraggeber EW zu, dass er alle Urheber- und Nutzungsrechte besitzt, sofern dieser nicht schriftlich eine andersartige Rechtesituation anzeigt. Werden durch die Ausführung des Auftrages Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter, verletzt, die EW nicht schriftlich angezeigt wurden, haftet der Auftraggeber hierfür allein. Der Auftraggeber stellt EW von allen diesbezüglichen Ansprüchen Dritter frei und verpflichtet sich, EW aus diesem Sachzusammenhang entstehende notwendige Rechtsverfolgungskosten zu erstatten.

  5. Der Auftraggeber bevollmächtigt EW, Verträge über Leistungen, die EW von Dritten bezieht (z. B. Druckleitungen o. Ä.), im Namen und für Rechnung des Auftraggebers abzuschließen. Die Abrechnung geschieht in diesem Falle unmittelbar zwischen den Vertragspartnern, d. h. zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber.

§ 4 Leistung, Leistungsverzug

  1. EW ist berechtigt, ihre Leistungsverpflichtungen in Teilleistungen oder Teillieferungen zu erfüllen.

  2. Im Falle von Leistungs- oder Lieferverzögerungen richten sich Schadensersatzansprüche ausschließlich nach Maßgabe des § 9 (Haftungsausschluss).

  3. Bei schuldhafter Überschreitung einer vereinbarten Leistungs- oder Lieferfrist ist Verzug erst nach Setzen einer angemessenen Nachfrist gegeben.

§ 5 Vergütung, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung

  1. Das Entgelt für die Dienste von EW wird entweder nach den für die Tätigkeit aufgewendeten Zeiten berechnet (Zeithonorar) oder als Festpreis vereinbart. Sofern nicht anders vereinbart, hat EW neben der Honorarforderung Anspruch auf Ersatz der Auslagen, die im Zusammenhang mit der Erfüllung des jeweiligen Auftrags stehen. Einzelheiten der Zahlungsweise werden gegebenenfalls schriftlich geregelt.

  2. Wenn die Abrechnung nach Zeithonorar erfolgt, ist EW berechtigt, in angemessenen Zeitabständen Abrechnungen des jeweils bereits geleisteten Arbeitsaufwandes und der angefallenen Verauslagungen vorzunehmen.

  3. EW ist berechtigt, angemessene Vorschüsse auf die Vergütung nach 5.1 und 5.2 zu berechnen.

  4. Soweit bei längerfristigen Auftragsverhältnissen nach Aufwand abgerechnet wird, gelten die jeweils aktuellen Vergütungstarife von EW. Diese werden zu Beginn des Auftragsverhältnisses schriftlich geregelt, können aber durch EW im Rahmen angemessener Preiserhöhungen entsprechend angepasst werden. Sofern keine festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Leistungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsschluss erfolgen, vorbehalten. Übersteigen die Vergütungstarife von EW nach einer Preisänderung die marktüblichen Preise nicht nur unerheblich, kann der Auftraggeber den Vertrag mit einer Frist von 1 Monat aus wichtigem Grund kündigen, sofern EW nicht zu einer Anpassung auf ein marktübliches Preisniveau, maximal aber auf die bis zur Preiserhöhung gültigen Preise, bereit ist.

  5. Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen etc., sind vom Auftraggeber zu erstatten.

  6. Reisekosten und Spesen für die Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abzusprechen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.

  7. Alle Forderungen von EW an den Auftraggeber werden mit Rechnungstellung fällig und sind sofort und ohne Abzüge zahlbar. Alle Preisangaben verstehen sich netto, d. h. zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Der Auftraggeber gerät in Verzug, ohne dass es einer gesonderten Mahnung bedarf, wenn der Rechnungsbetrag nicht spätestens innerhalb von 30 Tagen ab Fälligkeit bei der EW eingegangen ist.

  8. Befindet sich der Auftraggeber im Zahlungsverzug, so ist EW berechtigt, ab dem Eintritt des Verzuges Verzugszinsen in Höhe des jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatzes zu berechnen. Sofern der Auftraggeber Kaufmann im Sinne der handelsrechtlichen Vorschriften ist, bleibt der Anspruch auf kaufmännischen Fälligkeitszins unberührt. EW behält sich weiterhin die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens vor. Befindet sich der Auftraggeber gegenüber EW mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig.

  9. Befindet sich der Auftraggeber länger als 2 Wochen im Zahlungsverzug, so hat EW das Recht, bzgl. weiterer noch nicht durchgeführter Aufträge ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben oder den Vertrag zu kündigen. Das Recht auf Rücktritt vom Vertrag und Geltendmachung von Schadensersatz durch EW bleibt hiervon unberührt.

  10. Mehrere Auftraggeber haften gesamtschuldnerisch.

  11. Eine Aufrechnung gegen die Forderungen von EW ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts steht dem Auftraggeber nur insoweit zu, als sein Anspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

§ 6 Produktionsbedingte Mehr- oder Mindermengen

Produktionsbedingte Mehr- oder Mindermengen bis zu 10 % können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge innerhalb der in diesem Punkt geregelten Schwankungsbreiten und einschließlich der hergestellten Muster. Sofern in Einzelfällen höhere Abweichungsquoten angeboten wurden, gelten diese als einzelvertraglich vereinbart, und daraus resultierende Mehr- oder Mindermengen werden entsprechend abgerechnet. Genaue Angaben über eine Menge der gelieferten Produkte werden definiert. Es handelt sich lediglich um eine grobe Angabe die im Ermessen von EW bearbeitet wird.

§ 7 Mängelgewährleistung

  1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die von EW erbrachten Leistungen unverzüglich nach der Lieferung durch EW auf ihre Vertragsgemäßheit zu untersuchen, soweit dieses nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, und EW unverzüglich, nachdem sich der Mangel gezeigt hat, anzuzeigen. Im Falle nicht erkennbarer Mängel muss die Anzeige erfolgen, sobald sich der Mangel zeigt (§ 377 HGB). Aus der Weiterverwendung als mangelbehaftet gem. Satz 1 und 2 festzustellender Leistungen von EW durch den Auftraggeber haftet EW nicht.

  2. Mängel an einem Teil der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass der übrige Teil der Lieferung für den Vertragspartner ohne Interesse ist. Bei Beanstandungen müssen EW sämtliche zum Auftrag gehörende Unterlagen zur Verfügung gestellt werden, andernfalls ist eine sofortige Prüfung und Bearbeitung der Mängelrüge durch EW nicht zu gewährleisten. Durch die Nicht-Aushändigung auftragsrelevanter Unterlagen oder eine nicht unverzüglich erfolgte Information durch den Auftraggeber an EW sind etwaige Einschränkungen des Gewährleistungsanspruches vom Auftraggeber zu tragen.

  3. Eine Haftung für Schäden und Mangelfolgeschäden, die durch von EW erbrachte Leistungen entstanden sind, besteht nur nach Maßgabe des § 9 (Haftungsausschluss).

  4. Bei berechtigten Mängelrügen ist EW berechtigt, zunächst ihre Leistungen nachzubessern und nachzuerfüllen. EW steht ein zweimaliges Nachbesserungs- und Nacherfüllungsrecht zu.

  5. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung und Nacherfüllung kann der Auftraggeber die Herabsetzung der Vergütung oder die Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche unterliegen ausschließlich den Beschränkungen des Beschränkungen des § 9 (Haftungsausschluss).

  6. Eine Gewähr für die eignung der Arbeiten, erzeugnisse und leistungen für den vom Auftraggeber beabsichtigten Verwendungszweck übernimmt EW nicht.Das Risiko der Genehmigungspflichtigkeit bestimmter Verwendungsarten der Werke und Arbeiten durch EW oder des vom Auftraggeber verfolgten Verwendungszwecks trägt der Auftraggeber.

  7. Das Risiko der Genehmigungspflichtigkeit bestimmter Verwendungsarten der Werke und Arbeiten durch EW oder des vom Auftraggeber verfolgten Verwendungszwecks trägt der Auftraggeber.

  8. Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der beauftragten Arbeiten von EW wird vom Auftraggeber getragen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass eine solche Arbeit gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts, des Urheberrechts und der speziellen Werberechtsgesetze verstößt. EW ist nur verpflichtet, auf rechtliche Bedenken hinzuweisen, sofern EW diese bei der Vorbereitung ihrer Arbeit bekannt sind.

  9. EW haftet in keinem Fall wegen der in der beauftragten Arbeit enthaltenen Sachaussage über Produkte oder Leistungen des Auftraggebers. EW haftet auch nicht für die Patent-, Muster-, Urheber- oder warenzeichenrechtliche Schutz- und Eintragungsfähigkeit der im Rahmen des Vertrages gelieferten Ideen, Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen, Entwürfe oder sonstigen Leistungen.

  10. Für die Gewährleistung einschließlich vertraglicher Schadensersatzansprüche gilt eine Frist von 6 Monaten ab Gefahrenübergang, soweit der Auftraggeber ein Unternehmer ist. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Vorstehende Bestimmung gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt.

§ 8 Technische Beschreibungen

Alle Angaben und Daten in technischen Entwürfen, Skizzen, alle Maßangaben, Leistungsdaten, Normen, und andere beschreibende Aussagen in Broschüren, Prospekten, Datenblättern, Zeichnungen oder ähnlichen Druckwerken sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich von EW zugesichert wurden.

§ 9 Haftungsausschluss

  1. Wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen: – Unmöglichkeit – Verzug – Verschulden bei Vertragsschluss – unerlaubter Handlung etc. haftet EW für sich und ihre Erfüllungsgehilfen nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit.

  2. Die Haftung nach Abs. 1 ist beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden.

  3. Der Haftungsausschluss nach Abs. 1 gilt nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, bei Nichteinhaltung von Garantien sowie in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Ausgeschlossen von der Haftungsbeschränkung bleiben etwaige Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die der Auftraggeber aufgrund einer von EW begangenen fahrlässigen Pflichtverletzung oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung durch einen ihrer gesetzlichen Vertreter oder einen von EW beauftragten Erfüllungsgehilfen erleidet.

  4. Insoweit EW Leistungen, die an ihre Auftraggeber weitergegeben werden, selbst von Dritten bezieht, haftet sie nicht für deren Verschulden, es sei denn, es handelt sich um eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung eines Erfüllungsgehilfen mit einer Verletzungsfolge für Leben, Körper oder Gesundheit für den Auftraggeber.

§ 10 Versand und Verpackung

  1. Erfüllungsort ist der Sitz von EW. Auf Verlangen und Kosten des Auftraggebers kann der Versand an einen anderen Bestimmungsort erfolgen. In diesem Fall geht jedoch die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung an den Spediteur, den Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn die Versendung innerhalb des gleichen Ortes oder durch Mitarbeiter bzw. Fahrzeuge von EW erfolgt, oder ob die Versendung vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die frachtkosten trägt. Wenn vom Vertragspartner nicht ausdrücklich eine bestimmte Versandart gewünscht wurde, versendet EW nach eigenem Ermessen per Post oder Paketdienst, Spedition oder eigener Auslieferung.

  2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft an auf den Auftraggeber über. Alle Versandkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers, es sei denn, EW hat die Lieferung frei Haus schriftlich zugesichert oder anderweitige schriftliche Vereinbarungen mit dem Auftraggeber getroffen.

§ 11 Schutz des geistigen Eigentums

  1. Soweit Arbeitsergebnisse urheberrechtsfähig sind, bleibt EW Urheber der erbrachten Leistungen. Das Nutzungsrecht als Urheber behält sich EW ausdrücklich vor. Der Auftraggeber erhält in diesen Fällen das durch den vereinbarten Vertragszweck mit dem Auftraggeber eingeschränkte, im Übrigen zeitlich und örtlich unbeschränkte, unwiderrufliche, ausschließliche und nicht übertragbare Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen, soweit schriftlich nichts Abweichendes vereinbart ist. Der Auftraggeber ist nicht zur Übertragung des Nutzungsrechtes an Dritte berechtigt. Nutzungsrechte an Arbeiten Dritter gehen nur insoweit auf den Auftraggeber über, soweit die Nutzungsrechte durch den Dritten an EW übertragen wurden und EW selbst zur Übertragung berechtigt ist.

  2. Die diesbezüglichen Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung auf den Auftraggeber über.

  3. Die Arbeiten von EW dürfen vom Auftraggeber oder von den durch den Auftraggeber beauftragten Dritten weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung, auch die von Teilen eines Werkes, ist unzulässig.

  4. Soweit im Übrigen Waren und Leistungen an den Auftraggeber geliefert werden, so behält sich EW das Eigentum daran bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Vertrag oder einer laufenden Geschäftsbeziehung vor. Der Auftraggeber ist berechtigt, die unter Vorbehalt gelieferten Waren und Leistungen im ordentlichen Geschäftsbetrieb an Dritte zu veräußern. Der Auftraggeber tritt jedoch bereits jetzt die ihm bezüglich der Vorbehaltsware zustehenden Forderungen und Vergütungsansprüche in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an die EW ab. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Auftraggeber auf das Eigentum der EW hinzuweisen und EW unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage nach § 771 ZPo zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den entstandenen Ausfall.

  5. EW besitzt die uneingeschränkten Nutzungsrechte der erstellten Produkte, die zum Zweck der Eigenwerbung dienen. Wird dies vom Auftraggeber nicht erwünscht, Bedarf es einem Widerruf in Schriftform bis 14 Tage nach Fertigstellung der Leistung.

§ 12 Höhere Gewalt

Ereignisse höherer Gewalt, welche die Leistung wesentlich erschweren oder zeitweilig unmöglich machen, berechtigen die jeweils betroffene Partei, die Erfüllung ihrer Leistung, um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Arbeitskämpfe und ähnliche Umstände gleich, soweit sie unvorhersehbar, schwerwiegend und unverschuldet sind. Die Parteien teilen sich gegenseitig unverzüglich den Eintritt solcher Umstände mit.

§ 13 Kündigung

  1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, kann der Auftrag in unbefristeten Auftragsverhältnissen nach einer Abrechnung nach Festpreisen für Teilprojektabschnitte zum Ende der im Projektplan ausgewiesenen Teilprojektabschnitte gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt hiervon unberührt.

  2. Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

§ 14 Zurückbehaltungsrecht

  1. Bis zur vollständigen Begleichung ihrer Forderungen hat EW an den ihr überlassenen Unterlagen und Materialien ein Zurückbehaltungsrecht.

  2. Nach Abschluss der Arbeiten der EW und nach Ausgleich ihrer Ansprüche aus dem Auftragsverhältnis wird EW alle Unterlagen herausgeben, die ihr durch den Auftraggeber oder Dritte aus Anlass der Auftragsausführung übergeben wurden. Dies gilt nicht für den Schriftwechsel zwischen den Parteien und für einfache Abschriften bzw. Sicherungskopien von Fotographien, Grafiken, Layouts, Berichte, Organisationspläne, Entwürfe und Zeichnungen etc., sofern der Auftraggeber die relevanten Originale erhalten hat.

  3. Die Verpflichtung von EW zur Aufbewahrung von Unterlagen des Auftraggebers erlischt 6 Monate nach Zugang der schriftlichen Aufforderung zur Abholung, unabhängig davon in jedem Falle 3 Jahre nach Beendigung des Vertragsverhältnisses; bei gemäß Absatz 1 zurückbehaltenen Unterlagen 5 Jahre nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.

§ 15 Sonstiges

  1. Rechte und Ansprüche aus Vertrags- und Auftragsverhältnissen dürfen vom Auftraggeber nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch EW abgetreten werden. EW ist berechtigt, ihre Forderungen gegen den Auftraggeber abzutreten, z.B. an einen Factor. Soweit EW die Ansprüche abgetreten hat, kann der Auftraggeber mit schuldbefreiender Wirkung nur an den Factor leisten.

  2. Als Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Köln vereinbart, sofern der Vertragspartner von EW Kaufmann im Sinne der handelsrechtlichen Vorschriften ist.

  3. Für das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller internationalen und supranationalen (Vertrags-) Rechtsordnungen sowie des UN-Kaufrechts (CiSG). Soweit nichts anderes vereinbart wurde, gilt auch für Vertragsverhältnisse mit ausländischen Auftraggebern die Anwendung deutschen Rechts als vereinbart.

  4. Sollten einzelne Bedingungen unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bedingungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am Nächsten kommt bzw. diese Lücke ausfüllt.